Die BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleine und mittlere Festbrennstoff- feuerungsanlagen betrieben werden dürfen, welcher Brennstoff verwendet werden darf und wieviel Schadstoffe entweichen dürfen.
Besitzer eines Kachelofens, Heizkamins oder Kaminofens haben genügend Zeit, sich auf die neuen gesetzlichen Forderungen einzustellen.
Abhängig vom Herstellungsdatum des Ofens muss jedoch innerhalb bestimmter Fristen nachgewiesen werden, dass der Ofen die geforderten Grenzwerte einhält.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
Nicht betroffen von der Novelle sind übrigens private Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine oder vor 1950 errichtete Kachelöfen.
Was bedeutet diese neue Regelung für bestehende Anlagen?
Im ersten Schritt verlangte der Gesetzgeber bis 31.12.2012 die Feststellung des Datums auf dem Typenschild des Ofens. Dieses Datum ist ausschlaggebend für die Anwendung der Übergangsfristen. Diese Feststellung trifft der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau.
Aus dieser Feststellung ergibt sich folgender Handlungsbedarf:
Nicht betroffen von der Novelle sind übrigens private Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine oder vor 1950 errichtete Kachelöfen.
Auf was ist bei einer Neuanschaffung zu achten?
Wer sich für einen neuen Kachelofen, Heizkamin oder Kaminofen interessiert, sollte gezielt nach Modellen mit niedrigem Feinstaub und CO2 Ausstoß fragen. Geräte die z.B. das Qualitätssiegel DIN-Plus tragen oder die Anforderungen der "Regensburger oder Münchener Brennstoffverordnung" erfüllen, entsprechen auch den zukünftigen Anforderungen der aktuellen BImSchV.
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